Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle Dienstleistungsverträge, Vertragsbeziehungen, Leistungen und Angebote der 1A Gesellschaft für sichere Mobilität im Straßenverkehr mbH (nachfolgend 1A genannt, vertreten durch die Geschäftsführerinnen). 
  1. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die 1A mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über angebotene Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 
  1. Auftraggeber gemäß dieser Geschäftsbeziehung sind Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachstehend „BGB“ genannt). Das generische Maskulinum („Auftraggeber“, „Mitarbeiter“ usw.) wird für diese AGB aufgrund der leichteren Lesbarkeit verwendet und bezieht sich ausdrücklich auf alle Geschlechteridentitäten. 
  1. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die 1A hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 
  2. Die 1A informiert und begutachtet im Bereich der Fahreignung und der Verkehrssicherheit. Sie führt Fahreignungsbegutachtungen sowie Kontrollprogramme zur Überprüfung des Konsumverhaltens durch. In Verbindung mit Abstinenzkontrollprogrammen gelten die Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Fahreignungsuntersuchungen, die von Behörden angeordnet werden, dienen dazu, Entscheidungen über die Fahrerlaubnis vorzubereiten, die finale Entscheidung zur Fahreignung wird von der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde getroffen.

2. Durchführung des Auftrages

  1. Es wird ein Vertrag mit der 1A abgeschlossen, um die von den Fahrerlaubnisbehörden geforderten Untersuchungen zur Überprüfung der Fahreignung durchzuführen.
  1. Ein Vorvertrag mit der 1A kommt zunächst über die Fahrerlaubnisbehörde zustande, indem der Auftraggeber zustimmt bzw. erklärt, die 1A mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Begutachtung zu tragen. Sollte der Auftraggeber von diesem Vorvertrag zurücktreten, verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrags zu zahlen, jedoch maximal 250,00 EUR.
  1. Wenn der Auftraggeber das Angebot zur Durchführung der Begutachtung annimmt, kommt der Hauptvertrag zustande. Das Angebot wird von der 1A durch Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Rechnung) unterbreitet.  Der Auftraggeber akzeptiert das Angebot durch die Zahlung oder durch persönliches Erscheinen zum vereinbarten Termin. Im Angebot der 1A wird der Leistungsumfang schriftlich festgelegt und dem Auftraggeber zusammen mit einer Zahlungsaufforderung übermittelt. 
  1. Die 1A als Träger der Begutachtungsstelle für Fahreignung trägt die Verantwortung für die berufliche Eignung der Gutachter sowie den wissenschaftlichen Standard bei der Durchführung von Aufträgen. Es wird jedoch keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen übernommen, die der 1A zur Durchführung eines Auftrags zur Verfügung gestellt werden.
  1. Wenn sich nach dem Vertragsabschluss die rechtlichen Voraussetzungen ändern und dadurch die Notwendigkeit für eine Fahreignungsbegutachtung entfällt, wird das Vertragsverhältnis beendet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer einen entsprechenden schriftlichen, qualifizierten behördlichen Nachweis vorzulegen. Unabhängig davon, ist das Entgelt zu entrichten.
  1. a) Bei anderen Leistungen, wie ärztliche Gutachten, Kontrollen der Abstinenz, sonstige Fahreruntersuchungen, Verlängerung von Personenbeförderungsscheinen, etc. erfolgt der Vertragsschluss mit der 1A, wenn der Auftraggeber das Angebot zur Durchführung der Dienstleistung annimmt. b)  Die 1A unterbreitet das Angebot durch das Zusenden einer Zahlungsaufforderung und der Auftraggeber akzeptiert das Angebot entweder durch die Zahlung oder durch persönliches Erscheinen zum vereinbarten Termin. Der Umfang der Leistung wird schriftlich im Angebot von 1A festgelegt und zusammen mit einer Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber übermittelt. Sollten sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfangs ergeben, müssen diese vor Ort in schriftlicher Form vereinbart werden. Dabei bleiben die Bestimmungen der §§ 648, 648a BGB unberührt.

3. Durchführung der Dienstleistung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt die 1A ihre Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften. Die 1A hat das Recht, die Methode oder Art der Untersuchung oder Prüfung sowie die Leistungserbringung nach eigenem sachgemäßem Ermessen festzulegen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen in Textform getroffen wurden oder es zwingende Vorschriften gibt, die eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
  1. Die Leistungen der 1A werden erst nach vollständiger Zahlung des gesamten Untersuchungsentgeltes erbracht.
  1. Falls der Auftraggeber nicht ausreichend Deutsch spricht, stellt die 1A im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers einen beeidigten Dolmetscher zur Verfügung. In der Regel ist die Teilnahme anderer Personen an der Untersuchung nicht gestattet. Sofern andere Personen an einer Untersuchung teilnehmen, muss der Auftraggeber damit einverstanden sein.
  2. Die 1A hat das Recht, zur Durchführung des Auftrags auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

4. Mitwirkungspflicht

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu dem von der 1A festgelegten Termin in der gewählten Untersuchungsstelle zu erscheinen. Dort muss er sich ausweisen, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die den Auftrag betreffen, übergeben, alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und aktiv an der Untersuchung bzw. der Leistungserbringung mitwirken.
  1. Tatsachen oder Materialien, die der 1A erst nach der Untersuchung oder der Leistungserbringung bekannt gegeben oder vorgelegt wurden, sind nicht Bestandteil des Vertrages. Mit Versand des Gutachtens gilt die Leistung als erbracht. 
  2. Sollten im Falle einer Drogen- oder Alkoholauffälligkeit eine Urin-, Blut- oder Haarentnahme zur Bearbeitung der behördlichen Fragestellung erforderlich sein bzw. zum Inhalt des Auftrags gehören, erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zur Probenentnahme. Je nach Gegebenheiten werden die Kosten für die Analyse gesondert in Rechnung gestellt. Die Laboruntersuchung kann dann erst nach vollständigem Zahlungseingang erfolgen.

5. Terminvereinbarung

  1. Die 1A vergibt Termine soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers.
  1. Wenn der Auftraggeber den Untersuchungstermin rechtzeitig absagt, spätestens am dritten Arbeitstag vor der Untersuchung, oder bei einem entschuldigten Nichterscheinen am Untersuchungstag, wird ein neuer Termin mitgeteilt. Darüber hinaus wird keine weitere Terminierung vorgenommen.
  1. Vorbehaltlich individueller Vertragsregelungen muss der Auftraggeber der 1A das ärztliche Attest oder eine schriftliche Erklärung über die Verhinderungsgründe spätestens am dritten Werktag nach dem abgesagten Termin vorzulegen.
  2. Sofern ohne Verschulden der 1A ein vereinbarter Termin nicht stattfinden oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, oder falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt, ist die 1A berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Sofern das Entgelt bereits gezahlt wurde, erfolgt eine Erstattung durch die 1A unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten. Die rechtlichen Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern keine ausdrückliche individuelle Vereinbarung oder eine andere Bemessungsgrundlage getroffen wurde, erfolgt die Vergütung gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der 1A. Die Preise sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer bzw. des Namens zur sofortigen Zahlung fällig und müssen auf eines der angegebenen Konten überwiesen werden. Die 1A behält sich das Recht vor, Vorauskasse zu verlangen.
  2. Sofern das Untersuchungsentgelt nicht vollständig bezahlt wurde, behält sich die 1A das Recht vor, die Untersuchung nicht durchzuführen.

7. Verzug und Unmöglichkeit

  1. Sofern ein Termin aufgrund des Verschuldens der 1A nicht stattfinden kann, hat der Auftraggeber das Recht, die Erfüllung des Vertrages durch einen neuen Termin in angemessener Zeit zu verlangen. Sollte auch dieser Termin aufgrund des Verschuldens der 1A nicht stattfinden können, hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder erneut einen Termin in angemessener Zeit zu verlangen.

8. Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden höherer Gewalt oder anderer Ereignisse (z.B. Terror-, oder Kriegsereignisse, Vorkommnisse innerhalb der Infrastruktur, Pandemie, etc.) eintreten.
  1. Die Auftragnehmerin haftet nur im Falle eines Schadens durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, verursacht durch die Gesellschaft, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sollten wesentliche sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen verletzt werden, so begrenzt sich die Haftung durch die Auftragnehmerin auf den vertragstypischen, absehbaren Schaden.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  1. Sowohl die Inanspruchnahme als auch die Ermittlung des Bedarfs der jeweiligen Dienstleistung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Das Angebot der Auftragnehmerin gibt keine Garantie auf Erfolg irgendeiner Art.
  2. Der Ausschluss oder die Einschränkung der Schadenersatzhaftung der Auftragnehmerin gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungshilfen oder Vertreter der Auftragnehmerin.

9. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

  1. Die 1A ist durch die offizielle Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung in allen Belangen dem Datenschutz verpflichtet. Jegliche Abweichung von dieser Verpflichtung liegt ausschließlich in der Entscheidung des Auftraggebers, dieser muss die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich dokumentieren.
  1. Alle relevanten Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von der 1A vernichtet.
  2. Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link einsehbar: 1a-mpu.com/datenschutz

10. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
  1. Die AGB können in der jeweils aktuellen Fassung unter folgendem Link eingesehen werden: 1a-mpu.com/agb
  1. Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, jedoch ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand August 2024